Erläuterungen zur Gutachtertätigkeit

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann sich nur nennen, wenn er durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das heißt, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. selbsternannte Sachverständige ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ihre Dienste anbieten.
Wichtig: Wenn Sie einen Sachverständigen auswählen, achten Sie darauf, dass er öffentlich bestellt und vereidigt ist.

Besondere Sachkunde: Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Vertrauenswürdigkeit: Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Objektivität: Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
Weitgehende Pflicht zur Gutachtenerstattung: Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Der Sachverständige muss die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen. Allein der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf einen Kammer-Rundstempel führen. Die öffentlich bestellten Sachverständigen haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
Wichtig: Gehen Sie auf Nummer Sicher: Sehen Sie sich Bezeichnung, Stempel und Ausweis genau an.

In Fällen in denen eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, ein Bauteil bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll, ist es ratsam einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzu zu ziehen. Der Sachverständige darf rechtliche Fragen allerdings nicht beantworten. Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt höchste Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Chance und Grundlage für eine außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden. In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen grundsätzlich nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Wichtig: Prüfen Sie sorgfältig, ob und wann es zweckmäßig ist, einen öffentlich bestellten Sachverständigen hinzuzuziehen.

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z.B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität verlassen können. Der Sachverständige muss das von ihm angeforderte Gutachten und dessen tragende Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfungen von Unterlagen) persönlich erarbeiten. Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage. In diesem Fall kann und muss der Sachverständige eine Gutachtertätigkeit ablehnen.
Wichtig: In sinne des Auftraggebers dient ein objektives Gutachten letztlich am besten. Es ist daher sicher zu stellen, dass der Sachverständige seine Unabhängigkeit wahren kann.

Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, so besteht zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen ein Werkvertrag, bei dem meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht des Auftraggebers besteht. Das bedeutet, dass der Auftraggeber

  • alles zur Erstellung eines Gutachtens notwendige Material zu Verfügung stellt,
  • alle Fragen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
  • jede erforderliche Ortsbesichtigung ermöglicht,
  • alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
  • alles unterlässt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.

Für die Sachverständigentätigkeit im Bereich der Privatgutachten gibt es keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Weiterhin sollte der Umfang und der Gegenstand des Gutachtens präzise abgesprochen werden. Die Vergütung hängt meist vom Sachgebiet, der Schwierigkeit und dem Umfang des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und externer Kosten des Sachverständigen ab. Nebenkosten werden in der Regel gesondert ausgewiesen.